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Wissen · NRW

Schonzeiten &
Mindestmaße.

Die wichtigsten gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße für Fischarten in Nordrhein-Westfalen — nach Landesfischereiverordnung NRW. Mit Live-Status, Steckbriefen und Filtern.

Rechtsgrundlage

Landesfischereiverordnung Nordrhein-Westfalen (LFischVO NRW), Fassung vom 09.12.2025 (zuletzt geändert durch Art. 29 VO vom 18.11.2025)

Diese Übersicht dient ausschließlich der Information. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Landesfischereiverordnung NRW (LFischVO) sowie ggf. abweichende Bestimmungen einzelner Fischereiberechtigter, Pachtverträge oder Bewirtschafter. Vor jedem Fang prüfen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Stand der Recherche: 04.05.2026.

Verordnung im Wortlaut →
21
Fischarten
4
aktuell geschützt
7
Familien

Stand: 2026-05

21 von 21 Arten

Messmethode: Die Länge wird gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der längsten Schwanzflossenstrahlen.

Wichtig zu wissen

Über die Tabelle hinaus

Salmonidengewässer

In als Salmonidengewässer ausgewiesenen Fließgewässern (z.B. Forellenregion, Äschenregion) gelten teils abweichende Schonzeiten und Mindestmaße. Maßgeblich ist die Einstufung durch die Fischereibehörde.

EU-Aalverordnung

Die EU-Aalverordnung (EG Nr. 1100/2007) sieht zusätzliche nationale Bewirtschaftungsmaßnahmen vor. Die NRW-Schonzeit (01.10.–01.03., nur Rheinhauptstrom) erfüllt einen Teil dieser Vorgaben. Bundesweit gilt zudem ein Fangverbot in den Küstengewässern in bestimmten Monaten – dies betrifft NRW-Binnengewässer nicht, ist aber für Wandernde relevant.

Ganzjährig geschützt

Über die einzeln gelisteten Arten hinaus sind in NRW u.a. ganzjährig geschützt: Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge, Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Finte, Groppe, Maifisch, Moderlieschen, Steinbeißer, Stör, Atlantischer Lachs (Lachs), Maräne (je nach Gewässer), sowie Edelkrebs und alle heimischen Großmuschelarten.